(IP) Hinsichtlich der Befugnis zur Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen einen Zuschlagsbeschluss entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Auf Antrag Beteiligter wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Schuldners angeordnet, das im Grundbuch unter der laufenden Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses eingetragen war. Anschließend teilte der Schuldner das Grundstück. Die dadurch entstandenen drei Grundstücke wurden im Grundbuch unter den laufenden Nummern 7, 8 und 9 eingetragen. Daraufhin ließ das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert neu ermitteln. Anschließend legte der Schuldner die Grundstücke Nr. 7 und Nr. 9 zusammen. Das vereinigte Grundstück wurde erneut ins Bestandsverzeichnis eingetragen. Das Vollstreckungsgericht benannte in der Terminsbestimmung die Grundstücke Nr. 8 und Nr. 10 als Versteigerungsobjekte. Anschließend ließ der Schuldner die Grundstücke Nr. 8 und Nr. 10 zum Grundstück Nr. 11 vereinigen. Das Grundstück ist dann versteigert worden. Die von dem Schuldner eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich seine Rechtsbeschwerde, mit der er die Versagung des Zuschlags erreichen wollte.

Der BGH entschied:

„1. Erteilt das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und weist das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerdeführer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, nicht aber ein anderer Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat.

2. Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von § 23 ZVG, die dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist, solange dieser die Verfügung nicht genehmigt; auch wenn sie im Grundbuch vollzogen wird, muss das Zwangsversteigerungsverfahren so fortgeführt werden, als wäre die Verfügung nicht erfolgt.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 16/14


© immobilienpool.de