a) Eine (Auflassungs-)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren wie ein Recht der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln.

b) Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, sind gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets vorrangig. Diese ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen und erlischt mit dem Zuschlag; erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fortzusetzen und nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen.

Im Grundbuch einer Teileigentumseinheit der Beteiligten war eine Auflassungsvormerkung zugunsten weiterer Beteiligter eingetragen. Die erstere Beteiligte, eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WGS), zu deren Anlage das Teileigentum gehörte, betrieb wegen titulierter Wohngeldansprüche die Zwangsversteigerung. Das Amtsgericht hatte wegen der Ansprüche der WGS die Zwangsversteigerung angeordnet. Vor dem Versteigerungstermin hatten die weiteren Beteiligten mitgeteilt, dass die Teileigentumseinheit an sie aufgelassen worden sei und sie ihre Eintragung als Eigentümer beantragt hätten. Die Umschreibung des Eigentums war nicht erfolgt.

Das Vollstreckungsgericht hat die Auflassungsvormerkung nicht als geringstes Gebot in dem Versteigerungstermin aufgenommen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 123/13

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