(ip/pp) Ob öffentlich-rechtliche Lasten in die Bemessung des Beschwerdegegenstands bei Räumungsklagen fließen können, hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu entscheiden.

Kläger war ein Kleingärtner-Bezirksverband, der mit den Beklagten einen Unterpachtvertrag abgeschlossen hatte. Gegenstand war die Nutzung einer Parzelle: Die Beklagten sollten einen jährlichen Pachtzins in Höhe von 162,48 Euro tragen. Zusätzlich mussten sie laut Pachtvertrag für öffentlich-rechtliche Lasten weitere gut 37,- Euro im Jahr zahlen.

Nach einer gewissen Mietdauer kündigte der Kläger den Pachtvertrag mit den Beklagten fristlos und erhob gegen die Beklagten Räumungsklage. Das Amtsgericht gab der Klage statt, die Berufung der Beklagten wies das Landgericht als unzulässig ab. Der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage nur 568,68 Euro und übersteige damit nicht 600,- Euro. Gemäß ZPO bemesse sich die Beschwerde der Beklagten nach dem dreieinhalbfachen Jahresentgelt. Dieses umfasse lediglich den zu zahlenden Pachtzins durch die Beklagten und nicht die von ihnen hinzu bezahlenden öffentlich-rechtlichen Lasten.

Dem widersprach der BGH:

“a) Bei Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses ist der Wert des Beschwerdegegenstandes regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren entfallenden Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu bemessen.

b) Zu diesem Entgelt gehören bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise neben dem eigentlichen Pachtzins auch Gegenleistungen anderer Art, wie die Übernahme der öffentlich-rechtlichen Lasten im Sinne von § 5 Abs. 5 BKleingG.“

BGH, Az.: III ZB 53/08