(ip/pp) In einem Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Frage, ob in einem Mietobjekt Vollstreckungsverzögerung durch einen ungeahnten Untermieter herbeigeführt werden kann. Der Gläubiger des betreffenden Verfahrens betrieb gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch das diese zur Räumung von Gewerberäumen im Erdgeschoss eines Hotels verurteilt worden waren. Dagegen hatte der weitere Beteiligte Erinnerung eingelegt. Er hatte behauptet, aufgrund eines Untermietvertrags mit dem Schuldner alleiniger Untermieter der Räume zu sein, und war der Ansicht, die Vollstreckung aus dem Räumungstitel gegen die Schuldner sei ihm gegenüber unzulässig, da dieser Vollstreckungstitel sich nicht gegen ihn richte. Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil gegen die Schuldner für unzulässig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Erinnerung des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten.

Der BGH entschied:

“Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der dieser beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln.

BGH, Az.: I ZB 39/08