(ip/pp) Über die Rahmenbedingungen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren zur Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung hatte der Bundesgerichtshof aktuell zu entscheiden. Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Berufungsgerichts und für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem weiteren Urteil hatte der Senat zurückgewiesen. So hatte er Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hatte er versichert, er sei bislang außerstande gewesen, die Kosten für die Einlegung des Rechtsmittels aufzubringen. Es sei ihm nunmehr aber gelungen, von einem Bekannten ein Darlehen in Höhe der vorzuschießenden Verfahrensgebühr zu erlangen; die Darlehenssumme habe sein Rechtsanwalt erhalten – der aber zeitlich später sein Mandat niedergelegt habe. So beantragte der Beklagte, ihm gemäß § 78b ZPO einen Notanwalt für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen und ihm für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

Der BGH entschied: ”Eine Partei ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt mit der Entscheidung über das Gesuch. Wird die beantragte Prozesskostenhilfe wie im vorliegenden Fall nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Dann beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels.”… “Dies gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern - wie hier - die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat … Die bloße Mittellosigkeit entschuldigt die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht, sondern die Fristnachsicht wird nur dann und so lange gewährt, wie ein - in seinem Ausgang auch von den Aussichten der Rechtsverfolgung abhängendes - Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe läuft und die Partei annehmen darf, es werde Erfolg haben. Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis besteht nicht schlechthin in der Mittellosigkeit der Partei, sondern in der noch fehlenden Entscheidung über das Gesuch.”

BGH, Az.:?VIII ZR 153/09