(ip/pp) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen eines Mietvertrages sowie der Prozesskostenhilfe bei diesbezüglicher Dritterwiderspruchsklage entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart aktuell. Die Antragstellerin begehrte beim Landgericht Prozesskostenhilfe für eine Drittwiderspruchsklage, mit der sie sich gegen die Zwangsräumung aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung wehren wollte. Hilfsweise hatte sie die Verweisung ans Amtsgericht beantragt.

Der Sohn der Antragstellerin war Eigentümer eines Hausgrundstückes. In der Erdgeschosswohnung wohnt die Antragstellerin. Nach dem Tod ihres Sohnes wurde das Hausgrundstück zwangsversteigert, die Antragsgegner erhielten den Zuschlag und haben nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung die Zwangsräumung der Antragstellerin begonnen. Die Antragstellerin behauptete, dass sie mit ihrem Sohn für sich und ihren inzwischen ebenfalls verstorbenen Ehemann einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Sie meint, deswegen zum Besitz an der Erdgeschosswohnung berechtigt zu sein.

Die Antragsgegner rügen die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts. In der Sache halten sie den Mietvertrag für eine Fälschung, hilfsweise handele es sich um ein Scheingeschäft aus steuerlichen Gründen. Jedenfalls seien die Antragstellerin und ihr Sohn nachträglich übereingekommen, dass die Antragstellerin keine Mietzinszahlungen zu erbringen habe. Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart in FamRZ 1982, 401 bejaht. Dennoch hat es den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, da es im Wege antezipierter Beweisaufnahme davon ausging, dass ein zwischen der Klägerin und ihrem Sohn geschlossener Mietvertrag jedenfalls nachträglich konkludent in einen Leihvertrag abgeändert worden sei, da sich die Antragstellerin nur noch an den Betriebskosten beteiligt habe, und weil § 566 BGB für Leihverträge nicht gelte, so dass die Antragstellerin den Antragsgegnern gegenüber kein Recht zum Besitz habe.

Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Das Oberlandesgericht Stuttgart??entschied wie folgt:

“1. Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich zuständig ist, so hat es den angegriffenen Beschluss bei Vorliegen eines (hilfsweisen) Verweisungsantrags trotz § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO aufzuheben und das Prozesskostenhilfeverfahren ohne Entscheidung in der Sache an das sachlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu verweisen (Fortführung von BGH NJW-RR 2004, 1437).

2. Wendet sich der Kläger einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) mit der Behauptung gegen einen Räumungstitel, dass er aufgrund eines Wohnraummietvertrags zum Besitz berechtigt sei, so ist für die Klage unabhängig von der Rechtsnatur des Räumungstitels ausschließlich das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG).

3. Ein Mietvertrag liegt (in Abgrenzung zu einer Leihe) schon dann vor, wenn der Nutzer nur die Betriebskosten der genutzten Räumlichkeiten zu tragen hat.”

OLG Stuttgart, Az.: 6 W 44/09