(ip/pp) Um die Grenzen des Phänomens “Obdachlosigkeit” ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt. Im betreffenden Fallen hatten die Beigeladenen das Einfamilienhaus des Antragstellers gemietet. Das Mietverhältnis war wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts des Antragstellers befristet auf 36 Monaten abgeschlossen worden. Der Antragsteller hatte den Beigeladenen mehrfach vor Ablauf der Frist mitgeteilt, dass er beabsichtige, nach seiner Abwesenheit wieder einzuziehen.

Da die Beigeladenen sich mit der Zahlung der Miete für zwei Monate im Rückstand befanden, kündigte der Antragsteller das Mietverhältnis noch zusätzlich. Nachdem das Haus aber nicht fristgerecht geräumt worden war, wurde Räumungsklage erhoben. Wegen u. a. einer psychischen Erkrankung der Beigeladenen erklärte der Antragsteller, dass er von einer Vollstreckung für eine gewisse Frist absehen und den Gerichtsvollzieher anweisen werde, einen Räumungstermin erst später anzuberaumen.

Die Beigeladenen räumten das Haus aber auch später nicht. Alle vereinbarten Fristen ließen sie verstreichen. Der Antragsteller hatte zwischenzeitlich den Beigeladenen mehrfach Wohnungen nachgewiesen, die für sie in Betracht kämen. Sie hätten, so das Gericht, offenbar keinerlei Anstrengungen unternommen, auf dem Wohnungsmarkt eine Wohnung zu suchen. Nach alledem könne keine Rede davon sein, dass sie unfreiwillig ohne Unterkunft wären und nicht die drohende Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln beseitigen könnten. Im Gegenteil, das Gericht gehe mit dem Antragsteller davon aus, dass es den Beigeladenen darum ginge, solange wie möglich auszuharren. “Obdachlos sei jemand, der unfreiwillig ohne Unterkunft und aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln nicht in der Lage wäre, die Obdachlosigkeit durch Beschaffung einer Wohn- oder Unterkunftsmöglichkeit zu beseitigen”. Diese Voraussetzungen träfen auf die Beigeladenen nicht zu.

So entschied das VG Darmstadt: „Wer sich in Ansehung drohender Obdachlosigkeit um nichts kümmert und keine Anstrengungen unternimmt, sich rechtzeitig vor Ablauf des von vorneherein befristeten Mietverhältnisses um eine geeignete Wohnung zu kümmern, ist im Sinne der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit nicht obdachlos.“

VG Darmstadt, Az.: 3 L 946/09