(IP) Hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Verwaltungsgesellschaft bei drohender Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Jedenfalls bei einer GmbH & Co. KG ist § 256 AktG auf Beschlüsse zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar“.

„2. Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG eine an den § 246 AktG angelehnte Regelung, ist innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist der Nichtigkeitsgrund wenigstens in seinem Tatsachenkern vorzutragen, auch wenn im Personengesellschaftsrecht nicht zwischen der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen unterschieden wird“.

Die Klägerin forderte die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Verwaltungsgesellschaft. Klägerin und Beklagte waren jeweils zu gleichen Beteiligungsverhältnissen Kommanditisten.
Der betreffende Gesellschaftsvertrag der KG enthielt folgende Formulierung:

„Gegen die Bilanz nebst Gewinn und Verlustrechnung können von einem Gesellschafter nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der ordentlichen Gesellschafterversammlung an, Einwendungen erhoben werden.“

Die Klägerin war insbesondere der Ansicht, die festgestellten Jahresabschlüsse verstießen gegen das HGB, da der Beklagten von der KG jahrelang zu Unrecht Anwaltskosten in erheblichem Umfang erstattet worden seien. Dies sei nicht vom Gesellschaftsvertrag gedeckt. Dadurch sei der KG ein Schaden entstanden.

Die Richter führten weiter aus: „Soweit die Klägerin ferner rügt, der Lagebericht vermittle angesichts der drohenden Risiken, die sich aus dem Auseinanderfallen von Eigentümer- und Versicherungsnehmerstellung an der Immobilie ..., dem Zwangsversteigerungsverfahren und der Leugnung der Existenz der GbR ergäben, ein irreführendes Bild von der wirtschaftlichen Lage der KG, verkennt sie, dass der Lagebericht nicht zum Inhalt des Jahresabschlusses gehört, sondern einen eigenständigen Teil der Rechnungslegung bildet“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 23 U 2737/17

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