(IP) Hinsichtlich des Schätzwertes von auf dem betreffenden Grundstück verbleibenden „Mobilheimen“ bei Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden

„Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück ein Mobilheim aufstellt, eine Verbindung mit dem Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB vornehmen will. Maßgeblich sind stets alle Umstände des Einzelfalls, die Rückschlüsse auf den Willen des Grundstückseigentümers zulassen.“

Die Beteiligten betrieben die Zwangsversteigerung eines im Miteigentum weiterer Beteiligte (der Schuldner) stehenden Grundstücks. Auf diesem befanden sich zwei vor vielen Jahren von den Schuldnern errichtete ‚Mobilheime‘ – mit Rädern, auf dem Boden aufstehend. Der durch das Fahrwerk bedingte Zwischenraum zwischen Unterseite und Grund wurde durch eine Außenmauer verdeckt.

Zur Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks hatte das Amtsgericht ein Gutachten eingeholt. Der Sachverständige ließ bei der Bewertung des Grundstücks die Mobilheime mit der Begründung unberücksichtigt, dass es sich um Scheinbestandteile handle.

Nach seiner Schätzung des Verkehrswertes und einem Entscheid durch das Amtsgericht hatten einzelne Beteiligte diesen angefochten und wollten erreichen, dass der Verkehrswert des Grundstücks unter Berücksichtigung der Mobilheime neu festgesetzt wurde.

Das Gericht hatte zuvor diesbezüglich argumentiert, das es bereits genüge, dass die Mieter sich bei Errichtung der Wohnung gerade für ein Mobilheim entschieden hätten, als objektiver Anhaltspunkt dafür, dass die Verbindung mit dem Grundstück nicht auf Dauer angelegt gewesen sei. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass eine Beteiligte die Lücke zwischen dem Mobilheim und dem Boden durch eine Mauer verdeckt habe. Ungeachtet dessen, dass schon nicht vorgetragen worden sei, wann die Mauer errichtet worden wäre, handle es sich lediglich um eine Verblendung, welche die Mobilheime nicht zu einem wesentlichen Bestandteil werden lasse. Die Mobilheime seien auch nicht später in einen wesentlichen Grundstücksbestandteil umgewandelt worden. Ein hierfür erforderlicher nach außen hervorgetretener Willensakt sei nicht ersichtlich, zumal die Unterkonstruktion auf Rollen unverändert geblieben wäre. Schließlich seien die Mobilheime auch kein Zubehör nach § 97 BGB.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 75/19

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