(IP) Hinsichtlich Mitverschuldens des Betroffenen bei Verlust des Grundstückes in der Zwangsversteigerung durch unterlassene Ablösung der Grundschulden hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„In dem Umfang, in dem ein vom Geschädigten zur eigenen Interessenwahrnehmung gefordertes Verhalten einen Schaden nach dem sich daran anschließenden hypothetischen Geschehensablauf nicht verhindert hätte, ist dessen Mitverschulden für den Schadenseintritt nicht kausal. Insoweit kann das Mitverschulden nicht gemäß § 254 Absatz 1 BGB zu einer Minderung eines bestehenden Schadenersatzanspruches führen.“

Der Kläger nahm den beklagten Notar auf Schadenersatz wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch. Das Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung von gut 150.000,- Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Beide Parteien griffen das Urteil mit ihrer Berufung an. Die Klägerin meinte, sie habe in ausreichendem Umfang zu den wertbildenden Faktoren des Grundstückes vorgetragen, so dass das Landgericht zum Wert des Grundstückes ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Die Klägerin hatte beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin gut 500.000,- Euro nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hatte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Er meinte, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. „Sie hätte den Verlust des Grundstückes in der Zwangsversteigerung durch Ablösung der Grundschulden – jedenfalls aus dem Kaufpreis im Falle eines anderweitigen Verkaufs – vermeiden können. Der Kausalverlauf sei durch das Verhalten der Klägerin unterbrochen.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 9 U 11/16

© immobilienpool.de