(IP) Hinsichtlich Geltendmachung einer Mietforderung im Urkundenprozess hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

„Die Geltendmachung einer Mietforderung im Urkundenprozess ist statthaft, sofern der Vermieter die anspruchsbegründenden und beweisbedürftigen Tatsachen durch Urkunden belegen kann ... § 592 Satz 1 ZPO eröffnet den Urkundenprozess unterschiedslos für alle Ansprüche, welche die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand haben. Mietforderungen sind hiervon nicht auszunehmen ... So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin kann alle anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden beweisen. Dass die Klägerin in das Mietverhältnis eingetreten ist, folgt aus dem vorgelegten Mietvertrag und dem Zuschlagsbeschluss. Dass Zahlungen auf die Miete nicht geleistet wurden, ist zwischen den Parteien unstreitig.“

Die in Lettland ansässige Beklagte hatte von einer ebenfalls in Lettland wohnhaften Besitzerin ein Hausgrundstück erworben. Sie vereinbarten eine monatliche Miete in Höhe von 2.050 € und eine Mietdauer von sieben Jahren. In der Folgezeit betrieb ein Insolvenzverwalter aus einer Zwangssicherungshypothek die Zwangsvollstreckung in das vorgenannte Hausgrundstück. Durch Zuschlagsbeschluss erhielt die Klägerin den Zuschlag für das Grundstück. Mietzahlungen an die Klägerin erbrachte die Beklagte gleichwohl nicht. Darauf forderte diese die Beklagte fruchtlos zur Mietzahlung an sie auf, beginnend mit dem Zuschlag. Ferner kündigte sie das Mietverhältnis fristlos.

Die Klägerin hat im Urkundenverfahren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.300 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Da es sich bei der Beklagten um eine lettische SA mit Sitz in Lettland handele, sei das Klageverfahren vor der lettischen Gerichtsbarkeit durchzuführen. Das Zwangsversteigerungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. So hat sie gegen den Zuschlagsbeschluss Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt – das inzwischen abgelehnt hat, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Überdies habe die Beklagte eine Mietvorauszahlung in bar geleistet. Diese müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen.

OLG Köln, Az.: 1 U 2/15

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