(IP) Hinsichtlich Forderungen nach Liquidation einer GmbH und Ansprüchen auf Zwangsmaßnahmen wie „Zwangsversteigerung“ hat der BGH mit Leitsatz entschieden:

„Ein Liquidator einer GmbH, der bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt hat, ist dem Gläubiger analog § 268 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 5 AktG unmittelbar zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist.“

Der Beklagte war Liquidator und Alleingesellschafter sowie Geschäftsführer einer GmbH. Die Klägerin hatte für diese Steuerberaterleistungen erbracht. Im gleichen Jahr erstellte sie den Jahresabschluss der Gesellschaft sowie deren Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung. Der Jahresabschluss, der eine Rückstellung „für Abschluss und Prüfung“ auswies, war zwischen den Parteien besprochen und dem Beklagten übergeben worden.

Dann beschloss der Beklagte die Auflösung der Gesellschaft. Sie wurde im Handelsregister eingetragen und dann gelöscht.

Für die in Vorjahren erbrachten Leistungen stellte die Klägerin der GmbH einen Betrag in Rechnung. Bei der Liquidation und vor Verteilung des Vermögens der GmbH war diese Forderung unberücksichtigt geblieben.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: II ZR 158/16

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