(IP) Hinsichtlich dem Schutz eines Leibgedings (Altenteils) selbst bei Erlöschen durch Zwangsversteigerung hatte das Kammergericht (KG) Berlin zu entscheiden. In notarieller Urkunde hatte der verstorbene Eigentümer eines Grundstücks dies an die Beteiligte, eine aus seinen Söhnen als Gesellschafter bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, aufgelassen. In der Urkunde vereinbarten die Vertragsbeteiligten, dass die Beteiligte auf Lebenszeit ein Leibgeding (Altenteil) an den Übergeber und seine Ehefrau zu erbringen habe, bestehend aus einem Wohnrecht sowie einem monatlichen Unterhaltsbeitrag.

Das Grundbuchamt hatte die Anträge insgesamt mit der Begründung zurückgewiesen, der Leibgedingsvertrag sei nicht wirksam, weil es an besonderen persönlichen Beziehungen zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem fehle. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei keine Person, zu der im Sinne eines Versorgungsvertrages persönliche Beziehungen bestehen könnten.

Dem widersprach das Kammergericht und gab „einem besonderen sozialen Schutzbedürfnis des Leibgedings Ausdruck, indem sie die Rückabwicklung des Vertrages erschweren und die fortlaufenden Bezüge vor Pfändung und das Recht selbst vor dem Erlöschen durch Zwangsversteigerung schützen wollte. Diese Vorschriften erfordern deshalb für die Bestimmung des Begriffs des Leibgedings einschränkende Tatbestandsmerkmale, die das zugrunde liegende Rechtsgeschäft von einem reinen Austauschvertrag abgrenzen, bei dem nur wirtschaftliche Interessen die Beteiligten zusammengeführt haben.“

In seinem Leitsatz fasste das KG zusammen:

„Ein Leibgeding kann auch von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingeräumt werden, wenn sämtliche Gesellschafter in einer besonderen persönlichen Beziehung zu dem Berechtigten stehen, die auf eine soziale Motivation für die Einräumung der Rechte schließen lässt.“

KG Berlin, Az.: 1 W 283/14

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