(ip/pp) Der Bundesgerichtshof hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob die Kündigung eines Mieters nach Zwangsversteigerung rechtens war. Die obersten Bundesrichter stellten fest, das eine Bank, die eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie in der Zwangsversteigerung erworben habe, ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses hätte, wenn der Mieter seinen Mietvertrag nur aus juristisch anfechtbaren Gründen erhalten habe. Im konkreten Fall ging es darum, das dieser seine Rechtsposition durch ein Rechtsgeschäft erlangt hatte, das einzig wegen Gläubigerbenachteiligung eingegangen worden war. Der erwerbenden Bank sei in dessen Konsequenz eine Verwertung des Grundstücks bei Fortsetzung des Mietverhältnisses nur zu unzumutbaren wirtschaftlichen Bedingungen möglich gewesen. Sie hätte damit erhebliche wirtschaftliche Nachteile erlitten.

Im konkreten Fall lag ein anfechtbares Rechtsgeschäft vor, da der betreffende zahlungsunfähige Grundstückseigentümer dem Mieter zuvor einen auf zehn Jahre befristeten Mietvertrag ausgefertigt hatte - mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung. Der bewusste Vertrag umfasste nämlich u.a. die Möglichkeit mietfreien Wohnens in diesem Zeitraum: Damit hätten die Gläubiger in dieser Frist keine Möglichkeit gehabt, das Grundstück zu verwerten.

BGH, Az.: VIII ZR 254/06