(ip/pp) Wie es sich beim Rücktritt vom Immobilienkauf mit der Beseitigung etwaiger Belastungen des Grundstücks verhält, hatte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil zu entscheiden. Die Kläger des Verfahrens hatten der Beklagten ein Grundstück verkauft, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war - und ermächtigten sie, es zur Finanzierung des Kaufpreises von 385.000 Euro mit Grundpfandrechten zu belasten. Die Beklagte finanzierte die erste Rate des Kaufpreises durch ein Darlehen und bestellte zu dessen Absicherung eine Grundschuld in Höhe von 307.000 Euro zugunsten der Darlehensgeberin. Nach der vereinbarten Frist forderten die Kläger vergeblich von der Beklagten, die inzwischen fällige zweite Kaufpreisrate zu zahlen. Da diese auch gegenüber der Darlehensgeberin der Forderung nicht nachkam, wurde auf deren Antrag die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Darauf rügte die Beklagte, dass die Fußbodenheizung, die angeblich in bestem Zustand sei, defekt wäre und forderte deren Wiederherstellung – was nicht erfolgte. So erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhoben Klage auf Herausgabe des Grundstücks und Erteilung einer Löschungsbewilligung für die zugunsten der Beklagten eingetragene Auflassungsvormerkung. So erklärte auch die Beklagte ihrerseits den Rücktritt vom Vertrag - wegen der Mängel der Fußbodenheizung.

Nachdem das Grundstück darauf für 161.000 Euro im Rahmen der Zwangsversteigerung einem Dritten zugeschlagen worden war, erklärten die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte jedoch hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und in der Widerklage Schadensersatz in Höhe der noch offenen Darlehensforderung sowie Freistellung von etwaigen weiteren Forderungen der Darlehensgeberin verlangt. Das Landgericht stellte darauf fest, dass die Klage in der Hauptsache erledigt sei; die Widerklage hat es abgewiesen.

Dagegen entschied der BGH:

“1. Im Falle des Rücktritts ist der Rückgewährschuldner verpflichtet, eine von ihm begründete Belastung des empfangenen Gegenstands zu beseitigen.

2. Wertersatz wegen der Belastung kann der Rückgewährgläubiger nur verlangen, wenn feststeht, dass dem Rückgewährschuldner deren Beseitigung unmöglich ist.”

BGH, Az.: V ZR 131/07