(ip/pp) Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt mit der Problematik der im Zuge von Insolvenzen im Einziehungsermächtigungsverfahren geleisteten Zahlungen beschäftigt - und der gesonderten Fragestellung, ob sie als Bardeckung der Insolvenzanfechtung entgegenstehen können.

Im konkreten Fall hatte ein klagender Insolvenzverwalter bestimmte Lastschriften eines Lieferanten gegenüber der Bank genehmigt, weil diese im Fall eines Widerrufs lediglich die Verbindlichkeiten verrechnet hätte, ohne dass zugunsten der Masse Sicherheiten frei geworden wären. Später aber verlangte er auf dem Weg der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr der zuvor eingezogenen Beträge. Die Vorinstanzen hatten seine Klage abgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Revision blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Richter des BGH begründeten diesen Entscheid wie folgt: „Die von der Schuldnerin im Einziehungsermächtigungsverfahren geleisteten Zahlungen an die Beklagte unterliegen als Bardeckung gemäß § 142 InsO nicht der Insolvenzanfechtung gemäß § 130 InsO.“

Im Leitsatz wird dies noch deutlicher:
„Zieht der Verkäufer unmittelbar nach seiner Lieferung den Kaufpreis anhand einer Einziehungsermächtigung vom Konto des Schuldners ein und wird der Lastschrifteinzug vom Schuldner oder dem Insolvenzverwalter nachfolgend genehmigt, ist bei der Beurteilung, ob eine Bardeckung vorliegt, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht der Genehmigung abzustellen. Dadurch wird die materiell rechtliche Rückwirkung der Genehmigung nicht berührt.“

BGH 29.05.2008, IX ZR 42/07