(IP) Hinsichtlich der Nachzahlung infolge Pachtzinsansprüchen bzgl. einer durch Zwangsversteigerung erworbenen Immobilie hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Leitsatz entschieden:

„1. Eine Wertsicherungsklausel in einem Pachtvertrag des Inhalts, dass im Falle des Wegfalls des als Maßstab festgelegten Lebenshaltungskostenindex der ihm am nächsten kommende neue Index (hier: Verbraucherpreisindex) treten soll, ist wirksam. Eines Rückgriffes auf eine ergänzende Vertragsauslegung bedarf es nicht.

2. Eine Verwirkung von Nachzahlungsansprüchen folgt nicht allein daraus, dass der Vermieter bzw. Verpächter die ihm zustehende höhere Miete bzw. Pacht über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter/Zwangsverwalter in der Vergangenheit Pachtzinsansprüche eingeklagt hat, ohne eine Pachtzinsanpassung aufgrund der Wertsicherungsklausel geltend zu machen.

3. In einem Pflegeheim sind die technischen Sicherungsvorkehrungen im Brandfall besonders wichtig. Daher ist bei erheblichen Mängeln des Brandschutzes eine Mietzinsminderung in Höhe von 25 % angemessen.

4. Bei der Gewerberaummiete ist von der Vereinbarung eines Konkurrentenschutzes auszugehen, da es zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gehört, dass der Vermieter den Mieter in dem vertraglich vereinbarten Gebrauch zum Betrieb des vereinbarten Geschäfts bzw. Gewerbes nicht behindert. Der Vermieter ist jedoch nicht gehalten, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten.

5. Es stellt keinen Verstoß gegen einen - wie auch immer vereinbarten - Konkurrentenschutz dar, wenn ein Wettbewerber nach Ablauf des Pachtverhältnisses eine konkurrierende Tätigkeit in unmittelbarer Nähe des Pachtobjekts aufnimmt, auch wenn die Werbung hierfür schon während der Vertragslaufzeit betrieben wurde.“

Es ging im Verfahren um die Dauer und die Höhen von Pachtzinszahlungen. Die Klägerin konnte Pachtzinszahlungen erst seit Kurzem geltend machen, da ihr der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erst relativ kurz zuvor erteilt worden war und sie damit formal erst ab diesem Zeitpunkt in den bestehenden Pachtvertrag eingetreten war. Sie war aber schon zuvor zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs durch Abtretung der Pachtzinsansprüche durch den Zwangsverwalter befähigt worden. Die Beklagte hatte beantragt, festzustellen, dass die Pacht für das betreffende Alten- und Pflegeheim um mindestens 20 % bis zur vollständigen Beseitigung von u.a. Brandschutzmängeln, Mängeln der Beleuchtung in den Zimmern, Fluren und auf den Zuwegen bis zur vollständigen Beseitigung dieser erheblicher Mängel gemindert sei.

OLG Brandenburg, Az.: 6 U 77/12


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