(IP) Hinsichtlich Heimfallklauseln, die sich auf die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts beziehen, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu entscheiden. Eine Klägerin klagte schon nach kurzer Frist aufgrund Zahlungsverzug auf Übertragung des Erbbaurechts, um den Heimfall gemäß Erbbaurechtsvertrag geltend zu machen. Dem widersprach der Senat, da ein Heimfall grundsätzlich einschränkend ausgelegt werden solle, zumindest soweit es um Zwangsmaßnahmen ginge, die ausschließlich vom Grundstückseigentümer wegen rückständiger Erbbauzinsen betrieben würden. Ansonsten wäre es nämlich für den Grundstückseigentümer ein Leichtes, schon wegen geringerer Zahlungsrückstände den Heimfall zu erreichen bzw. den Erbbauberechtigten mit der scharfen Heimfalldrohung zu Zahlungen zu bewegen. Insbesondere bei einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Erbbauberechtigten sei die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. -verwaltung ohne Weiteres zu erreichen.

Das OLG formulierte im Leitsatz: „Heimfallklauseln gemäß § 2 Nr. 4 ErbbauRG, die an die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts anknüpfen, müssen wegen § 9 Abs. 4 ErbbauRG grundsätzlich einschränkend ausgelegt werden, soweit es um Zwangsmaßnahmen geht, die ausschließlich vom Grundstückseigentümer wegen rückständiger Erbbauzinsen betrieben werden. Auch in diesem Fall setzt der Heimfallanspruch grundsätzlich einen Erbbauzinsrückstand in Höhe zweier Jahresbeträge voraus.“

OLG Hamm, Az.: 22 U 122/13


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