(IP) Die nachträgliche Veränderung eines Eintrages im Handelsregister nach Geschlechtsangleichung und Vornamensänderung war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Die Beteiligte als Geschäftsführerin der betroffenen Gesellschaft verlangte eine Änderung des Handelsregistereintrages, um die vor einer Geschlechtsangleichung von ihr geführten männlichen Vornamen nicht mehr aus dem Register ersichtlich werden zu lassen.

Sie war „mit körperlich männlichem Geschlecht geboren“, dann aber nach dem Transsexuellengesetz zum weiblichen Geschlecht gewechselt, was ihr das Standesamt mit einer neue Geburtsurkunde bestätigt hatte.

Das OLG lehnte die Änderung mit Verweis auf die generelle Rechtslage bei Zwangsversteigerungsvermerken ab:

„Im Grundbuchverfahren ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings die Anwendung der entsprechenden Vorschrift ... - zu Recht - für solche Fälle abgelehnt worden, in denen der Grundstückseigentümer durch die Umschreibung erreichen wollte, dass gelöschte Zwangssicherungshypotheken und Zwangsversteigerungsvermerke nicht mehr aus dem Grundbuch ersichtlich sein sollten.“ Die Richter fassten im Leitsatz zusammen: „Es ist nicht ... sowie im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geboten, nachträglich einen abgeschlossenen Eintrag im Handelsregister zu verändern und jeden Hinweis auf die vor einer Geschlechtsangleichung geführten Vornamen einer Person aus dem Register zu beseitigen.“

OLG Schleswig, AZ: 2 W 25/14

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