(IP) Über den Erlass eines Haftbefehls im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Erlass eines Haftbefehls stehe entgegen, dass ein Vollstreckungstitel fehle. Aus § 16 Abs. 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg ... ergebe sich nicht die Befugnis der Gläubigerin, die Zwangsvollstreckung ohne einen Vollstreckungstitel betreiben zu können. Denn diese Vorschrift sei durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ... als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden; die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung greife im vorliegenden Fall nicht ein, weil die Gläubigerin bis ... keinen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt habe.

Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung, die sich auf "gestellte" bzw. noch "zu stellende" Anträge beziehe, könne schon sprachlich nur so verstanden werden, dass es auf den Eingang des konkreten Vollstreckungsauftrags bei dem jeweiligen Vollstreckungsorgan ankomme, nicht jedoch auf die Unterzeichnung von "Beitreibungsbeschlüssen" im Haus der Gläubigerin. Auch der Zweck der Übergangsregelung, Wettbewerbsnachteile der Gläubigerin zu vermeiden, gebiete keine andere Entscheidung.“

Diese Ausführungen hielten der rechtlichen Überprüfung stand. Die Gläubigerin habe im konkreten Fall ein Jahr lang Zeit gehabt, sich auf herkömmlichem Weg einen Titel gegen den Schuldner zu beschaffen.

Die Gläubigerin, eine Landessparkasse, begehrte im Zusammenhang einer anstehenden Zwangsversteigerung den Erlass eines Haftbefehls. In einem im Namen ihres Vorstandes unterzeichneten Schreiben bescheinigte die Gläubigerin, dass ihr gegen den Schuldner eine fällige Gesamtforderung in Höhe von ca. 40.000,- € zustehe; zudem hieß es in dem Schreiben, es werde "um Durchführung der Zwangsvollstreckung gebeten". Das Schreiben trug die Überschrift "Beitreibungsbeschluss / Antrag auf Zwangsvollstreckung" und war an ein Amtsgericht adressiert. Es wurde dem Schuldner durch den beauftragten Gerichtsvollzieher zugestellt. Auf der Grundlage dieses "Beitreibungsbeschlusses" beantragte die Gläubigerin mit Schriftsatz beim Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls. Der Schuldner klagte dagegen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: VII ZB 63/14

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