(IP) Hinsichtlich Rechtsübergabe bei Grundschuldbriefen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit Leitsatz entschieden.

„Nach §§ 1192 Abs. 1, 1162 BGB kann ein Grundschuldbrief bei dessen Abhandenkommen im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden, wobei sich das Verfahren nach §§ 466 ff FamFG richtet. Voraussetzung ist zunächst, dass der Antragsteller antragsberechtigt im Sinne von § 467 FamFG ist. Daran fehlt es hier.

Nach § 467 Abs. 2 FamFG ist derjenige berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. Die Antragsberechtigung folgt also aus dem materiellen Recht, so dass beim Aufgebot eines Grundschuldbriefs grundsätzlich nur der Grundschuldgläubiger als Inhaber des dinglichen Rechts antragsberechtigt ist.“

Die Antragstellerin war durch Zwangsversteigerung Eigentümerin des Grundstücks geworden. Zuvor hatte der damalige Geschäftsführer der Antragstellerin zwei Briefgrundschulden bestellt, die für die sie eingetragen waren. Im Jahr zuvor waren die Grundschulden vom damaligen Geschäftsführer der Antragstellerin abgetreten worden. Aus dem Protokoll des Zwangsversteigerungstermins ergab sich, dass in diesem Termin der Geschäftsführer der GmbH die Originale der Grundschuldbriefe übergeben hatte. In einem Verfügungsverfahren vor dem Landgericht wurde dann angeordnet, dass den Antragsgegnern verboten werde, über die streitgegenständlichen Grundschulden zu verfügen. Eine Herausgabe der Briefe an den Sequester erfolgte aber trotz mehrfacher Vollstreckungsversuche nicht.

Die Antragstellerin beantragte darauf, die Grundschuldbriefe für kraftlos zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag jedoch zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, die Antragstellerin sei nicht antragsberechtigt, da die Rechte unter Briefübergabe an die GmbH abgetreten worden wären. Zudem sei der Verlust der Grundschuldbriefe nicht glaubhaft gemacht, da wahrscheinlich sei, dass der Geschäftsführer der Zessionarin diese noch in Besitz habe.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Brandenburgisches OLG, Az.: 3 W 77/19

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