(IP) Mit dem Thema einer durch Betrug verschafften Grundschuld befasste sich der Bundesgerichtshof. Der Kläger hatte eine atypische stille Beteiligung an einer AG gezeichnet, in Höhe von 30.000 Euro, für die die AG eine Verzinsung in Aussicht stellte. Der Einlagebetrag sollte zu 100 % finanziert werden. Zur Sicherung der Finanzierung sollte der Kläger u. a. eine Grundschuld an einem Grundstück bestellen, dessen Miteigentümer er und sein Bruder zu je 1⁄2 waren.

Die AG (Zedentin) trat die Grundschuld an die Beklagte ab, um damit eigene Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten abzusichern. Die Beklagte betrieb darauf die Zwangsversteigerung aus der Grundschuld. Der Kläger wollte diese verhindern und trug vor, dass die Zedentin die Grundschuld von vornherein nicht zu den von ihr erklärten Zwecken, sondern allein zur Geldbeschaffung für sich habe verwenden wollen. Die Zedentin habe zahlreiche Grundschulden von Grundstückseigentümern durch betrügerische Machenschaften erworben. Die Beklagte, die die meisten der von der Zedentin erlangten Grundschulden durch Abtretung erworben habe, habe hiervon gewusst.

Der BGH entschied: „Bei einem auf konkrete Tatsachen gestützten Verdacht, der Zessionar habe bei dem Erwerb einer Grundschuld gewusst, dass der Zedent sich diese durch Betrug verschafft hat oder sie treuwidrig verwendet, trifft den Zessionar eine sekundäre Darlegungslast über die Umstände seines Erwerbs und über den mit diesem verfolgten Zweck.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, AZ.: V ZR 45/13


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