(ip/RVR) Nach einem Urteil des XII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes könne der weichende Ehegatte nicht Zahlung des hälftigen Betrages einer nicht mehr valutierten und rückübertragenen Grundschuld von dem anderen Ehegatten verlangen, welcher das bis dahin gemeinsame Grundstück ersteigert hat. Er kann aber die Mitwirkung bei der Rückübertragung und Teilung sowie die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen.

Die Parteien wurden im November 2003 geschieden. Bis zur Ersteigerung durch den Ehemann im Juni 2005 waren beide zur Hälfte Eigentümer eines gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses. Bestehen blieben unter anderem Grundschulden, die die Ehegatten zur Sicherung gemeinsam aufgenommener Darlehen der örtlichen Sparkasse bestellt hatten. Am Tage der Teilungsversteigerung erklärte die Sparkasse gegenüber der Ehefrau die Abtretung der Grundschulden, soweit nicht mehr valutiert, an die Eheleute. Ein Eintrag in das Grundbuch erfolgte jedoch nicht.

Die Ehefrau verlangte klageweise von ihrem Exmann die Zahlung des hälftigen Betrages der abgetretenen Grundschulden. Das Landgericht verurteilte ihn Zug um Zug gegen Abtretung der Grundschulden. Das OLG wies die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurück, dass
der Ehemann zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Abtretungserklärungen der Sparkasse verurteilt wird. Die Revision des Beklagten zum BGH war erfolgreich und führte zur Aufhebung beider Urteile und Klageabweisung.

Entgegen der Auffassung des OLG seien die Eheleute nicht Inhaber der Grundschulden geworden. Schon sei zweifelhaft, ob die Abtretungserklärung gegenüber der Ehefrau und das schlicht unterstellte Einverständnis des Ehemanns mit der Abtretung geeignet war, eine Bruchteilsgemeinschaft der Eheleute an den Grundschulden zu begründen. Jedenfalls scheitere die Abtretung an der fehlenden Eintragung im Grundbuch (§§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 BGB).

Allerdings stünde den Eheleuten aus dem Sicherungsvertrag mit der Sparkasse nach Tilgung der persönlichen Verbindlichkeiten ein Anspruch auf Rückübertragung der Grundschulden – gemeinschaftlich – zu. Jeder Ehegatte könne vom anderen die Mitwirkung an der Realisierung dieses Anspruchs verlangen. Nach Erfüllung dieses Anspruchs entstünde die Bruchteilsgemeinschaft, mit der wiederum ein Anspruch auf Auseinandersetzung durch Teilung der Grundschulden entstünde. Nach Auseinandersetzung könne die Ehefrau sodann von ihrem Ehemann die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück aus den von ihr erworbenen Teilgrundschulden verlangen. Diese Vollstreckung könne der Ehemann dann durch Zahlung an die Ehefrau abwenden.

Diese Ansprüche der Ehefrau könnten jedoch nicht, wie das OLG meint, „verfahrensvereinfachend“ in einen Zahlungsanspruch umgemünzt werden, auch nicht Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte gegen die Sparkasse. Dem Gesetz sei ein Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft in Gestalt einer Ablösung der Mitberechtigung durch Geldzahlung fremd. Ein solches widerspräche auch dem System der Grundschuldsicherung, wonach der Grundstückseigentümer die Entscheidung zukommen solle, auf welche Weise er die Grundschuld befriedigt. Er könne ebenso ein berechtigtes Interesse an einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück haben. „Ihm statt dessen zwangsweise eine Ablösung in Geld aufzuerlegen und damit zugleich dem anderen Teilhaber der Grundschuld den Vollstreckungszugriff auf das gesamte Vermögen des Grundstückseigentümers zu eröffnen, vernachlässigt dessen Interessen grundlegend und benachteiligt diesen weit über die bei der Ersteigerung mit der Übernahme der Grundschulden eingegangene Verpflichtungen“ (Rz. 14 der Entscheidung).

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 20.10.2010, Az. XII ZR 11/08


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