(ip/pp) Zur Anfechtung von Übertragungen nach dem Anfechtungsgesetz hat sich das Celler Oberlandesgericht jetzt geäussert. Im Leitsatz fassen die Richter zusammen:

"Bei einer auf Duldung der Zwangsvollsteckung gerichteten Klage nach dem AnfG ist der ausschließliche dingliche Gerichtsstand nicht gegeben. … Die Übertragung eines belasteten Grundstücks hat bei Anfechtungen nach dem Anfechtungsgesetz nur dann eine Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. Bei der Ermittlung des erzielbaren Werts kommt es darauf an, welchen Erlös der die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger im günstigen, aber realistischen Fall hätte erzielen können. Der ggf. vorzunehmende Abschlag auf den Verkehrswert ist daher regelmäßig nicht entsprechend dem Durchschnittsergebnis der Versteigerungsverfahren vorzunehmen."

OLG Celle, Az.: 13 U 56/07