(IP) Hinsichtlich des Gleichlaufs mit der Rechtsprechung des BGH zu den Kosten der Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsversteigerung, die der Vollstreckungsgläubiger ersetzt verlangen könne, auch wenn die ursprüngliche Entscheidung später "durch einen andern Titel, zum Beispiel einen Vergleich, ersetzt" werde, hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Leitsatz entschieden.

„Der Kostengläubiger kann gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand“.

Die Parteien stritten im vorliegenden Beschwerdeverfahren um den Zeitpunkt, ab dem ein Kostenausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu verzinsen ist. Durch Endurteil war die Beklagte im zugrundeliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden. Im Zuge eines Berufungsverfahrens hatten die Parteien dann in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich geschlossen, nach welchem die Kosten des Rechtsstreits zu 7% vom Kläger und zu 93% von der Beklagten zu tragen sein sollten.

Das OLG führte ergänzend aus: Zwar trifft es zu, dass nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in dem Fall, dass in der ersten Instanz die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner des Kostengläubigers durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt werden und die Parteien in der Berufungsinstanz einen Prozessvergleich mit einer inhaltsgleichen Kostenregelung schließen, der Kostengläubiger trotz der zumindest teilweisen inhaltlichen Übereinstimmung der Kostenverteilung Zinsen ... insgesamt erst ab dem Eingang eines (neuen) Kostenausgleichsantrags nach Abschluss des Vergleichs verlangen kann. Es “hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass in dem Fall dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung ... in der zweiten Instanz wegen einer Klagerücknahme wirkungslos wird und an deren Stelle eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung ... tritt, der Kostengläubiger Zinsen ... schon ab Eingang des auf Grundlage der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gestellten Kostenausgleichsantrags verlangen kann.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

OLG Nürnberg, Az.: 12 W 253/18

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