(IP) Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Nichtbedienung öffentlicher Lasten und Zwangsversteigerung hatte das Landgericht (LG) Münster zu entscheiden. Das Amtsgericht hatte im betreffenden Fall den Zwangsverwalter angewiesen, von der betreibenden Gläubigerin einen Vorschuss für rückständige Benutzungs- und Entsorgungsgebühren einzufordern. Das weitergehende Gesuch des Beschwerdeführers, auch Vorschuss für die von ihm geltend gemachte Grundsteuer zu fordern bzw. den Zwangsverwalter entsprechend anzuweisen, hatte es zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung richtete sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers.

Das LG wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, aus einer zitierten BGH-Entscheidung nicht folge, „dass die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten ... generell als Ausgaben der Verwaltung ... anzusehen sind. Die Formulierung des BGH, es sei nicht ausgeschlossen, die laufenden öffentlichen Lasten als Ausgaben der Verwaltung zu behandeln, bedeutet schon sprachlich logisch keine Feststellung, dass es sich stets um solche Ausgaben handele.“

Daraus „folgt auch, dass die allgemeine Erwägung, dass bei Nichtbedienung öffentlicher Lasten die Zwangsversteigerung des Grundstücks und damit die Vereitelung der Zwangsverwaltung droht ..., nicht zu der Annahme führen kann, bei der Bedienung öffentlicher Lasten handele es sich stets um Ausgaben der Verwaltung ... Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass aus öffentlichen Lasten besonders leicht in das Grundstück vollstreckt werden kann ... Dass das Argument der Vermeidung der Zwangsversteigerung allein nicht genügt, zeigt sich im Übrigen daran, dass mit diesem Argument die Begleichung beliebiger Forderungen gegen den Grundstückseigentümer zur Abwendung einer drohenden Zwangsversteigerung zu den Verwaltungsausgaben gezählt werden könnte, was sicherlich nicht richtig wäre.“

LG Münster, Az. 05 T 502/13

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