(IP) Mit den Auswirkungen der Freigabe eines Grundstücks durch einen Treuhänder hinsichtlich von Freistellungsansprüchen gegen eine Rechtsschutzversicherung hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen. Der Kläger begehrte von den beklagten Rechtsanwälten Rückzahlung von Anwaltshonorar zur Masse, das die Beklagten von dem Rechtsschutzversicherer der Schuldnerin erhalten hatten. Über das Vermögen des Schuldners war das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet- und der Kläger zum Treuhänder bestellt worden. Danach hatte die Schuldnerin den Beklagten, Rechtsanwälten in Österreich, den Auftrag gegeben, sie in einem Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines in Österreich gelegenen Grundstücks zu vertreten. Die Beklagten, die keine Kenntnis vom Insolvenzverfahren hatten, holten darauf die Kostendeckungszusage des deutschen Rechtsschutzversicherers der Schuldnerin für ihre Tätigkeit ein und übernahmen die Vertretung. In der Folgezeit erlangte die Anwälte Kenntnis vom laufenden Insolvenzverfahren. Der Kläger gab das Grundstück aus einem eventuellen Insolvenzbeschlag frei. Die Honorarnote der Beklagten war vom Versicherer, der seinerseits vom Insolvenzverfahren keine Kenntnis hatte, an die Beklagten bezahlt worden. Der Kläger verlangt diesen Betrag darauf heraus. Er hielt die deutschen Gerichte für international zuständig.

Das Amtsgericht hatte darauf die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen.

Der BGH entschied: „ Jedenfalls war mit der erfolgten Freigabe des Grundstücks konkludent die Freigabe des damit verbundenen Freistellungsanspruchs wegen Rechtsstreitigkeiten das Grundstück betreffend gegen den Rechtsschutzversicherer verbunden, solange die Rechtsschutzversicherung fortbesteht. Der Kläger konnte die Rechtsschutzversicherung für die Masse bedingungsgemäß selbst ohne Freigabe nicht in Anspruch nehmen. Mit der Freigabe waren schlüssig die Rechte umfasst, die die Geltendmachung der Rechte am Grundstück tatsächlich erst ermöglichten. Die Nichtfreigabe des Anspruchs gegen die Rechtsschutzversicherung das Grundstück betreffend hätte der Schuldnerin geschadet, ohne der Masse zu nutzen. So kann die Freigabeerklärung nach Treu und Glauben nicht verstanden werden.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZA 16/14

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