(IP) Hinsichtlich der Rückgewähr öffentlicher Fördermittel im Insolvenzfall, auch aus den Mitteln der Zwangsversteigerung, hat das Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG) entschieden.

„Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 InsO (a.F. und n.F.) derjenige, der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu beseitigenden Rechtswirkungen eingetreten.
... Das ist bei der Beklagten der Fall, denn sie war hinsichtlich der angefochtenen Zahlungen Gläubigerin der Schuldnerin. Die angefochtenen Zahlungen sind von der Schuldnerin zur Tilgung ihr gegenüber bestehender Forderungen der Beklagten geleistet worden. Die Beklagte ist demgemäß die Empfängerin der angefochtenen Zahlungen, die gemäß § 143 Abs. 1 InsO a.F. zur Rückgewähr verpflichtet ist.“

Der Kläger war Insolvenzverwalter in einem auf den Eigenantrag über das Vermögen einer gGmbH, der Schuldnerin, im eröffneten Insolvenzverfahren. Die Zwangsversteigerung der Immobilien drohte.
Die Beklagte, deren Alleingesellschafter das Land Brandenburg war, war eine Einrichtung der Arbeitsmarktförderung. Das Land hatte ihr die Befugnis übertragen, das öffentlich-rechtliche Verwaltungsverfahren bei der Vergabe von Fördermitteln durchzuführen und ihr zugewiesene Fördermittel selbständig als Bewilligungsbehörde aufgrund der ihr übertragenen Mittelbewirtschaftungsbefugnis an Dritte weiterzugeben.

Die Beklagte hatte der Schuldnerin erhebliche Fördermittel bewilligt und diese auch ausgezahlt. Zahlreiche Zuwendungsbescheide änderte oder widerrief sie aber später. So bestanden deswegen u.a. fällige Rückforderungsansprüche gegen die Schuldnerin in Höhe von knapp 50.000,- €. Deswegen führte die Schuldnerin Gespräche mit Mitarbeitern der Beklagten über eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung und wies dabei auf eine „angespannte finanzielle Situation“ hin.

Der Kläger, der die Zahlungen für anfechtbar hielt, reichte darauf einen Güteantrag ein, mit dem er die Anfechtung der Zahlungen erklärte. Er behauptete, die Schuldnerin sei seit längerem zahlungsunfähig gewesen, jedenfalls aber habe die Zahlungsunfähigkeit gedroht. Da die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre erheblichen fälligen Verbindlichkeiten binnen drei Wochen zu erfüllen, habe sie ihre Zahlungen eingestellt gehabt. Aufgrund der Kenntnis der Schuldnerin von ihrer Zahlungsunfähigkeit habe sie also mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Die Kenntnis der Beklagten von diesem Vorsatz sei jedenfalls zu vermuten, da sie gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zumindest gedroht habe und dass die Zahlungen die Gläubiger benachteiligten.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Brandenburgisches OLG, Az.: 7 U 74/17

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