(IP) Über das Gebot rechtlichen Gehörs der Streitparteien im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden:

„Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden ... Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht ... Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander, sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags.“

So verhielt es sich im betreffenden Verfahren nach Meinung der Richter hinsichtlich der die Höhe des Anspruchs betreffenden Einwendungen des Beklagten über einen doppelten Ansatz derselben Aufwendungen und Einnahmen. Ferner ging es um die Unschlüssigkeit der Klägerin auf Grundlage ihrer eigenen Aufstellung über die Nebenkostenabrechnungen.

Der Beklagte, der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Wohnungsgenossenschaft war, hatte mehrere mit Mehrfamilienhäusern bebaute Grundstücke an die Klägerin verkauft. Die Wohnungen waren zum größten Teil vermietet; viele standen jedoch auch leer. Der wirtschaftliche Übergang erfolgte. Nach dem Kaufvertrag gingen von diesem Zeitpunkt an die Nutzungen und die Lasten auf die Klägerin über.

Der Beklagte ließ eine sogenannte Erwerberabrechnung über die im Verkaufsjahr von ihm aufgebrachten Nebenkosten und über die von ihm vereinnahmten Vorauszahlungen erstellen, aus der sich ein Überschuss der Vorauszahlungen der Mieter über die verauslagten Kosten ergab. Die Klägerin, die nach dem Kaufvertrag von dem Besitzübergang an alle Rechte und Pflichten gegenüber den Mietern wahrzunehmen hatte, ließ durch eine von ihr beauftragte Verwalterin ebenfalls die Nebenkostenabrechnungen erstellen. Die widersprachen ersterer. Ein Urteil zugunsten des Klägers erging – der Beklagte legte Berufung ein. Der BGH entschied: Das angefochtene Berufungsurteil sei auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten aufzuheben, da das Berufungsgericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 61/15

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