(IP) Hinsichtlich des bei einer Beschwer (einer Entscheidung, die für den Betroffenen ungünstig ausgefallen ist / ihn ‚beschwert‘) erforderlichen Mindestbetrages hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„1. Der Wert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Entscheidend für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des Klägers zum Wert. Ihm ist es dabei verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren diese zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten. Hat der Kläger in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen. Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens war“.

Die Klägerin im betreffenden Verfahren im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung hatte den beklagten Notar wegen der Beurkundung eines Kaufvertrags über den Erwerb einer Eigentumswohnung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, wobei es den Streitwert für das Berufungsverfahren bis zu einem fixen Zeitpunkt auf knapp 31.000,- € und für den nachfolgenden Zeitraum auf "bis 17.000 €" festgesetzt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

Die Richter fassten zusammen: „Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: III ZR 205/15

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