(IP) Hinsichtlich Pflichten des Erstehers einer Eigentumswohnung nach Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„Der Ersteher einer Eigentumswohnung verletzt die Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG, wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden ist, nicht beendet, sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt; die anderen Wohnungseigentümer können verlangen, dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht.“

Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, war Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft; die weiteren Beklagten waren ihre Gesellschafter. Die Wohnung der Beklagten stand ursprünglich im Eigentum von Eheleuten. Diese waren wegen Beleidigungen, Bedrohungen und einer Körperverletzung sowie eines gewaltsamen Auftretens gegenüber einem Gartenbauunternehmer zur Veräußerung ihres Wohnungseigentums verurteilt worden. In dem von der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren war der Beklagten der Zuschlag erteilt worden. Die Eheleute wohnen weiter in der Wohnung.

Mit ihrer Klage hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt, die Beklagten zu verurteilen, dafür Sorge zu tragen, dass die Eheleute die Wohnungseigentumseinheit und den sonstigen Bereich des Gebäudes und des Grundstücks der Wohnungseigentumsanlage nicht mehr beträten und in sonstiger Weise nutzten. Diesem Antrag hat das Amtsgericht stattgegeben. Gegen das Urteil hatten die Beklagten Berufung eingelegt.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 221/15

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