(IP) Hinsichtlich der Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften bei anstehender Zwangsversteigerung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entschieden.

„Eine teilweise oder vollständige Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann in gegenständlicher Form erfolgen, indem die einzelnen Nachlassgegenstände aus der gesamthänderischen Bindung in Einzeleigentum überführt werden. Eine weitere Möglichkeit einer (Teil-)Auseinandersetzung ist eine solche in persönlicher Hinsicht. Sie erfolgt grundsätzlich durch Übertragung des Erbanteils eines Erben an einen Dritten oder an einen Miterben ... Der Bundesgerichtshof lässt eine persönliche Teilauseinandersetzung darüber hinaus durch eine formfrei mögliche sog. Abschichtung zu. Miterben scheiden gegen (oder ohne) Abfindung einverständlich aus der Erbengemeinschaft aus. Ein solches Aufgeben der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft, insbesondere des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben, ist eine weitere Gestaltungsmöglichkeit der vom Gesetz formfrei zugelassenen vertraglichen Erbauseinandersetzung und nicht als Verfügung über den Erbteil ... zu verstehen. Als Folge des Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft wächst der Erbteil des Ausgeschiedenen den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an ... Ein solches Ausscheiden erfordert ebenfalls das Einverständnis aller Mitglieder der Erbengemeinschaft.“

Der Kläger war eingetragener Eigentümer einzelner Grundstücke. Für eine aus den Beklagten bestehende Erbengemeinschaft war eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Der Kläger begehrte die Löschung dieser Vormerkung. Ein Beklagter wandte sich gegen diese Löschung und verlangte vom Kläger u. a. die Rückübereignung und Herausgabe dieser Grundstücke. Weiter verlangte er die Löschung eingetragener Grundschulden bzw. die eingetragener Sicherungshypotheken und darüber hinaus die Verurteilung des Klägers dazu, Anträge auf Eintragung zwei weiterer Grundschulden zurückzunehmen. Die Drittwiderbeklagte hätte niemals die Absicht gehabt, in den Zwangsversteigerungsverfahren den dort eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Aufgrund der maßgeblichen Beteiligung eines Widerbeklagten sei davon auszugehen, dass das Vorgehen u. a. des Klägers von ihm gesteuert worden sei. Dessen System beruhe darauf, dass von vornherein nicht geplant sei, das Meistgebot zu erfüllen. Der Drittwiderbeklagte sei erst durch den Zuschlag für seine „Strohmänner“ in die Lage versetzt worden, Grundpfandrechte zu seinen Gunsten zu bestellen. Das wirtschaftliche Risiko des Bieters bei dieser Vorgehensweise werde dadurch abgedeckt, dass sich der Widerbeklagte nur Personen bediene, die ohnehin nichts mehr zu verlieren hätten.

Brandenburgisches OLG, Az.: 5 U 25/16

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