(IP) Hinsichtlich der Absicht, bei Immobilienleerstand Einkünfte zu erzielen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Leitsatz entschieden.

„Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am selben Tag zur Begleichung des (anteiligen) Kaufpreises einer zur Vermietung bestimmten Immobilie wieder abgebucht, so ist - unabhängig vom Saldo des Kontos - schon aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag in Höhe des abgebuchten Betrages zur Finanzierung der Anschaffungskosten der maßgeblichen Immobilie tatsächlich verwendet worden ist. Dies gilt nicht nur im Falle der betragsmäßigen Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrages, sondern auch, wenn der abgebuchte Betrag niedriger als der gutgeschriebene Betrag ist“

„Vorab entstandene Aufwendungen für eine im Eigentum einer Erbengesamthandsgemeinschaft stehende Wohnimmobilie können nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn die Erbengemeinschaft die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Immobilienobjekts - nach Maßgabe der Bestimmungen in § 2038 BGB "gemeinschaftlich" - erkennbar aufgenommen und insoweit ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen entfaltet hat.“

„Beabsichtigt der Steuerpflichtige, die Anteile der übrigen Miterben (sowie gegebenenfalls weitere Miteigentumsanteile) hinzuzuerwerben und anschließend zu vermieten, kann im Einzelfall nur dann von einer Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, wenn ihr nachweislich zudem eine konkrete Erwerbsabsicht zu Grunde liegt, deren Durchsetzung auch wirtschaftlich möglich erscheint.“

„Prozesskosten sind grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist; daran fehlt es im Allgemeinen bei Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten oder bei einem Rechtsstreit, der auf die Abwehr von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gerichtet ist.“

Streitig war, ob die Klägerin Schuldzinsen als vorab entstandene, vergebliche Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit verschiedenen zivilrechtlichen Streitigkeiten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen konnte. Die Klägerin war im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden. Sie erklärte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus Kapitalvermögen auch einen Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung aus einem im Vorjahr errichteten Immobilienobjekt. Das Objekt stand zunächst im (jeweils hälftigen) Miteigentum der Eltern der Klägerin. Nach dem Tod ihrer Mutter fiel der Klägerin – neben sieben weiteren Familienmitgliedern – im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu. Im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen Erbauseinandersetzung verpflichtete sich die Klägerin dazu, den hälftigen Anteil der Erbengemeinschaft an dem Immobilienobjekt zur Hälfte des Schätzwertes zu erwerben. Der Vater der Klägerin, der die Immobilie bis zu seinem Tod bewohnt hatte, bestimmte – unter Ausschluss der Klägerin vom Erbrecht und vom Pflichtteil – seine übrigen Kinder sowie zwei Enkelkinder zu Miterben an seinem hälftigen Miteigentumsanteil.

Dann zahlte die Klägerin nach Durchführung div. gerichtlicher Verfahren, in denen Miterben die geschuldeten Gegenleistungen aus dem geschlossenen Vergleich einforderten – Kaufpreisanteile an verschiedene Familienmitglieder. Zur Finanzierung dieses Betrages hatte die Klägerin einen „Privat-Kredit“ aufgenommen. Dann wurde die Klägerin als hälftige Miteigentümerin ins Grundbuch des Grundstücks eingetragen. Im April beantragten sowohl die Klägerin als auch der Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Vaters der Klägerin die Teilungsversteigerung des Anwesens zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft. Das Objekt wurde darauf von einem Dritten ersteigert.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin hinsichtlich des Immobilienobjekts Schuldzinsen aus dem „Privat-Kredit“ sowie Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten nicht. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

BFH Az.: IX R 27/97

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