(IP) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 26. März 2014 - V ZB 140/13 folgende Entscheidung getroffen.

Der Leitsatz lautet:

Hat sich der Grundstückseigentümer in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll, kann gegen den Berechtigten eines im Rang nach der Grundschuld in das Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs eine die eingeschränkte Rechtsnachfolge ausweisende Vollstreckungsklausel erteilt werden (titelerweiternde Klausel). Die mit ihr versehene Urkunde ist ein für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung ausreichender Vollstreckungstitel.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Beschluss vom 26.03.2014, AZ: V ZB 140/13

© immobilienpool.de