(IP) Hinsichtlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bei Zwangsversteigerung entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, auf denen sich u.a. ein Golfplatz befand. Dieser wurde auf Grundlage eines Vertrags von der Beklagten errichtet. Dann ersetzten die Parteien diesen Vertrag jedoch durch eine „Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit“, in der der Kläger der Beklagten eine beschränkte Dienstbarkeit an dem Golfplatzgelände bestellte, wonach die Errichtung und der Betrieb eines Golfplatzes geduldet wurde. Die Beklagte verpflichtete sich schuldrechtlich zur Errichtung und Erhaltung eines Golfplatzes und zur Zahlung eines jährlichen Nutzungsentgelts. Das Nutzungsverhältnis sollte nach einigen Jahren enden. Dem Kläger wurde dabei das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund eingeräumt. Bei einer Beendigung des Vertrags durch Zeitablauf oder durch Kündigung des Klägers sollten die von der Beklagten errichteten Anlagen entschädigungslos auf den Kläger übergehen.

Dann erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Nutzungsverhältnisses über den Golfplatz. Die Kündigung wurde mit verschiedenen Vertragsverstößen des Klägers begründet. Im Anschluss erklärte der Kläger ebenfalls die fristlose Kündigung und begründete dies unter anderem mit einer behaupteten strafbaren Vollstreckungsvereitelung durch die Beklagte.

Hinsichtlich der umstrittenen Vereinbarung entschied der BGH in letzter Instanz: „Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB kann aber auch lediglich als eine dingliche Sicherheit für das durch einen Miet- oder Pachtvertrag begründete schuldrechtliche Nutzungsrecht vereinbart werden ... Bedeutung erlangt die Sicherheit regelmäßig dann, wenn das schuldrechtliche Vertragsverhältnis aufgrund eines Erwerbs des Grundstücks im Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzverfahren auf einen Dritten übergeht und dieser von seinem Sonderkündigungsrecht ... Gebrauch macht. In diesem Fall kann sich der Grundstücksnutzer gegenüber dem Erwerber auf das dingliche Nutzungsrecht aus der Dienstbarkeit berufen.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 51/13

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