(IP) Mit dem Recht, sich im Zusammenhang Zwangsvollstreckung und -versteigerung auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz beschäftigt.

„Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte“.

Die Klägerin nahm den Beklagten aus zwei selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaften in Anspruch. Eine Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte der Hauptschuldnerin zwei grundschuldgesicherte Darlehen für den Ankauf und die Sanierung einer Wohnanlage gewährt. In gleicher Höhe übernahm der Beklagte der Klägerin gegenüber zwei unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaften zur Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Klägerin zu den Darlehensnehmerinnen. Dann wurde die Hauptschuldnerin aus der Haftung für beide Darlehen entlassen. Mit Einwilligung des Beklagten wurde die Tilgung der Darlehen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und ohne seine Zustimmung auch darüber hinaus ausgesetzt. Die Hauptschuldnerin unterzeichnete zwei Fortsetzungsvereinbarungen. Nach Zahlungseinstellung durch die Hauptschuldnerin und Anordnung der Zwangsverwaltung über die Immobilie kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin und stellte die Hauptforderung fällig. Dann verhandelte sie mit der Hauptschuldnerin über eine vergleichsweise Lösung. Nach deren Abbruch teilte sie dem Landgericht mit, dass die "langwierigen außergerichtlichen Verhandlungen" zwischen den Beteiligten gescheitert seien. Darauf erwirkte sie die Anordnung der Zwangsversteigerung der Immobilie und den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Hauptschuldnerin.

Nach Überleitung in das streitige Verfahren ist die Hauptschuldnerin rechtskräftig zur Zahlung von knapp 715.000,- € aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen an die Klägerin verurteilt worden. Die Hauptschuldnerin hatte sich in diesem Verfahren auf die Verjährung des Zahlungsanspruches berufen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XI ZR 242/15

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