(IP) Hinsichtlich voreiliger Bonitätsgewähr bei Immobilienkauf mit daraus resultierender Zwangsversteigerung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Der Kläger machte gegen die Beklagte Ansprüche wegen fehlerhafter Angaben bei einer Anlagevermittlung geltend. Er hatte auf Empfehlung eines Vertriebsmitarbeiters eine Eigentumswohnung erworben, die er entsprechend des ihm erteilten Rats vollständig fremdfinanzierte. Nachdem die Mieteinnahmen nicht die prognostizierte Höhe erreichten, geriet der Kläger mit der Rückzahlung des Darlehens in Rückstand. Darauf kündigte die Bank den Kredit. Die anschließende Zwangsversteigerung erbrachte lediglich einen Erlös von 7.000 €. Den nach der Verwertung der Sicherheiten verbliebenen Schaden verlangte der Kläger von der Beklagten ersetzt. Diese widersprach.

Der Kläger formulierte, die Bank habe den Kaufpreis allein im Hinblick auf seine Bonität finanziert. Hätte er gewusst, dass das Kreditinstitut entgegen deren Aussage eine den Kaufpreis bestätigende Bewertung der Immobilie nicht vorgenommen habe, hätte er die Wohnung nicht erworben.

Die Vorinstanzen bestritten dies, der BGH jedoch verwies das Verfahren dorthin zurück. „Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können dem Kläger auch nicht nähere Angaben dazu abverlangt werden, dass es ... tatsächlich kein solches Gutachten gegeben habe. ... Das Berufungsgericht hat damit die Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag des Klägers in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen“.

„Sollte sich erweisen, dass dem Kläger wahrheitswidrig das Vorliegen der Sachverständigenstellungnahme vorgegaukelt wurde, streitet ohnedies zu seinen Gunsten eine durch die Lebenserfahrung begründete (tatsächliche) Vermutung dafür, dass er als Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Investition abgesehen hätte“.

Der Leitsatz fasst zusammen: „Mit der Einreichung einer unbedingt zu erhebenden Klage zusammen mit einem (vollständigen) Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Eine Nachfrage wegen einer ausbleibenden Gerichtskostenanforderung ist bei dieser Fallgestaltung entbehrlich, weil der Kläger darauf vertrauen darf, dass vor einer etwaigen Gerichtskostenanforderung über sein Prozesskostenhilfegesuch befunden wird.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, AZ III ZR 559/13


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