(IP) Hinsichtlich der Tragweite und der Ermessensgrundlage bodenschutzrechtlicher Sicherungsanordnungen und des Vollzugs des Bundes-Bodenschutzgesetzes im Zusammenhang von Zwangsversteigerung betroffener Immobilien hat sich das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) geäußert.

„Gemäß § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen … Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre … Ob dies der Fall ist, lässt sich auf der Grundlage der vom Beklagten vorgenommenen Sachverhaltsermittlung nicht beurteilen, so dass der Beklagte seine Ermessensentscheidung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage getroffen hat und ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt.“

Der Kläger wandte sich gegen eine bodenschutzrechtliche Sicherungsanordnung. Er war Eigentümer eines Grundstücks, auf dem im Rahmen der Altlastenerkundung zuvor schon mehrere Untersuchungen durchgeführt und dokumentiert worden waren. Das Grundstück war im Altlastenkataster des Bundeslandes als Altlastenverdachtsfläche sowie als Altablagerung registriert. Für das Grundstück, das zu diesem Zeitpunkt noch mit Gebäuden einer ehemaligen Metallwarenfabrik einschließlich eines Wohnhauses bebaut war, war zuvor im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein Wertgutachten eingeholt worden. Dies wies einen Bodenwert von rund 500.000 € aus. Eine Berücksichtigung des Altlastenverdachts war hierbei nicht ersichtlich.

Auf die hierauf erfolgende bodenschutzrechtliche Sicherungsanordnung wandte sich der Kläger.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Sächsisches OVG, Az.: 4 A 525/18

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