(IP) In einem Verfahren hinsichtlich Betreuerauswahl für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge im Zusammenhang ‚Zwangsversteigerung’ hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Ein naher Verwandter des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, kann nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen“.

Die Betroffene wandte sich gegen die Betreuerauswahl für die Vermögenssorge. Für die Betroffene, die aufgrund einer Conterganschädigung gehörlos war, war eine Betreuung eingerichtet worden. Seinerzeit war die Mutter der Betroffenen für die Bereiche Gesundheitssorge, Leistungsträgerangelegenheiten, Berufsangelegenheiten, vermögensrechtliche Angelegenheiten - mit Ausnahme der einem weiteren Beteiligten übertragenen Angelegenheiten im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens und der Postangelegenheiten - bestellt. Später übertrug das Amtsgericht dem betreffenden Beteiligten, einer Berufsbetreuerin, dann auch alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

Im vorliegenden Verfahren auf Verlängerung der Betreuung hatte das Amtsgericht die Betreuung aufrechterhalten. Auf die Beschwerde der Betroffenen hatte das Landgericht anstelle des betreffenden Beteiligten eine weitere Berufsbetreuerin für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Hiergegen wandte sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XII ZB 390/16

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