(IP) Hinsichtlich Eintragung von Besitzrechten ins Grundbuch hatte der Bundesgerichtshof zu befinden. Die Klägerin war durch Zwangsversteigerung Eigentümerin eines Grundstücks im Land Brandenburg geworden. Eine Teilfläche davon nutzte der Beklagte auf Grund eines Pachtvertrages aus Zeiten der DDR mit dem damaligen örtlichen volkseigenen Betrieb der kommunalen Wohnungsverwaltung. Auf Grund eines Prüfbescheids der damals zuständigen Behörde errichtete er auf der Teilfläche eine Finnhütte. Deswegen wurde nach der Wende ein Vermerk über ein „Recht zum Besitz eines Eigenheims“ ins Grundbuch eingetragen. Die Klägerin lehnte darauf die vom Beklagten verlangte Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ab und verwies ihn auf den Klageweg. Später verlangte sie von ihm mangels Einleitung eines Bereinigungsverfahrens die Abgabe einer Verzichtserklärung. Dem entsprach der Beklagte nicht. So verlangt sie die Löschung des Besitzrechtsvermerks. Sie meinte, dem Beklagten stünden Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu. Solche Ansprüche seien jedenfalls verjährt.

Der BGH beschied hinsichtlich Eintragung des Besitzrechts im Grundbuch die neu ins Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes eingeführten Regelungen: „Danach erlischt der Bereinigungsanspruch des Nutzers durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung, wenn weder der Besitzrechtsvermerk noch selbständiges Gebäudeeigentum, ein Nutzungsrecht ... oder ein Vermerk über ein Bereinigungsverfahren im Grundbuch des genutzten Grundstücks eingetragen ist.“

Der Leitsatz fasst zusammen:
„1. Der Bereinigungsanspruch des Nutzers nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 Sachen- RBerG verjährt entsprechend § 196 BGB in zehn Jahren. Die Frist beginnt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 1. Januar 2002.
2. Das Besitzrecht nach Art. 233 § 2a EGBGB erlischt, wenn der Bereinigungsanspruch des Nutzers verjährt ist und der Grundstückseigentümer die Einrede der Verjährung erhebt.
3. Nach Verjährung des Bereinigungsanspruchs kann der Grundstückseigentümer von dem Nutzer in entsprechender Anwendung von § 886 BGB die Löschung des Besitzrechtsvermerks nach Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB verlangen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 32/14

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