(IP) Hinsichtlich Duldung der Zwangsvollstreckung in mit Abwasserbeitragsbescheiden belasteten Grundstücken hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Leitsatz entschieden: „Öffentlich-rechtlich begründete Grundpfandrechte für Beitragsforderungen (hier: Abwasserbeitragsbescheide) ähneln privatrechtlichen Grundpfandrechten und gehen mit diesen im Rahmen der Zwangsversteigerung (selbst dann) nicht unter, wenn sie mangels rechtzeitiger Anmeldung bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wurden.“

Die Beteiligten stritten über die Verpflichtung des Klägers zur Duldung der Zwangsvollstreckung in zwei seiner Grundstücke wegen Abwasserbeiträgen. Die Beklagte hatte gegenüber einer GmbH Abwasserbeiträge für zwei Grundstücke festgesetzt. Zahlungen erfolgten zunächst nicht. Da nach einem Eigentumswechsel der neue Eigentümer nur eingeschränkt leistungsfähig war, verrentete die Beklagte die Beitragsforderungen. Sie setzte jährlich fällige Beträge fest. Nach Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers ordnete das Amtsgericht die Beschlagnahme der beiden Grundstücke an und bestimmte einen Zwangsversteigerungstermin. Die Beklagte meldete u.a. Grundsteuerforderungen an. Darauf erteilte das Amtsgericht dem Kläger den Zuschlag für die Grundstücke und die Beklagte meldete weitere Abwasserbeitragsforderungen an. Die vor dem Versteigerungstermin angemeldeten Beiträge und Verrentungszinsen wurden der Beklagten im Teilungsplan zugeteilt. Im Übrigen wurden die Abwasserbeitragsforderungen wegen verspäteter Anmeldung nicht in der dritten Rangklasse berücksichtigt.

Nach Eintragung des Klägers als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch verpflichtete die Beklagte ihn, die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke zu dulden. Sie könne den persönlichen Schuldner wegen dessen Vermögenslosigkeit nicht heranziehen. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Gegen das Urteil wurde die Berufung zugelassen.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Az.: 5 A 706/13

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