(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen der freihändigen Veräußerung in der Zwangsversteigerung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz geäußert.

„Im Bereich der Insolvenzanfechtung richtet sich die Beurteilung, ob die Veräußerung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks oder seine zusätzliche dingliche Belastung eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, nur dann nach dem bei einer freihändigen Veräußerung des Grundstücks zu erzielenden Erlös, wenn der Insolvenzverwalter zu einer freihändigen Veräußerung rechtlich in der Lage ist. Fehlt dem Insolvenzverwalter die Befugnis zu einer freihändigen Veräußerung, weil der für den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung maßgebliche Zeitpunkt vor der Verfahrenseröffnung liegt oder einer freihändigen Verwertung die von einem dinglichen Gläubiger betriebene Zwangsvollstreckung entgegensteht, ist der in einer Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös maßgeblich.“

Der Kläger war Verwalter in einem auf Eigenantrag eröffneten Insolvenzverfahren. Der Schuldner war Eigentümer eines Gebäudegrundstücks, das er mit der Beklagten, seiner Ehefrau, bewohnte. Nach ihrem Vortrag hatte die Beklagte dem Schuldner in mehreren Teilbeträgen ein Darlehen von insgesamt 60.000,- € gewährt. Der Schuldner hatte der Beklagten, mit der er seinerzeit verlobt war, zur Sicherung des Darlehens die Eintragung einer Sicherungshypothek ins Grundbuch gestattet.

Das Finanzamt hatte darauf wegen Abgaberückständen des Schuldners in Höhe von ca. 93.000,- € die Zwangsversteigerung des Anwesens beantragt. Diesem Verfahren trat die Beklagte bei. In der Zwangsversteigerung ersteigerte die Beklagte es, dessen Verkehrswert das Amtsgericht auf 210.000 € festgesetzt hatte, für den Betrag von 142.000 €.

Die vorrangigen Grundschulden blieben bestehen. Der anschließende Teilungsplan des Amtsgerichts sah vor, dass der Beklagten aus der Teilungsmasse ein Betrag in Höhe von 60.000 € zugeteilt wird. Gegen diese Zuteilung richtete sich der Widerspruch des Klägers.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 153/15

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