(ip/pp) Inwieweit die Befriedigung von Gläubigern aus sicherungshalber abgetretenen Forderungen Grenzen hat, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der betreffende Schuldner hatte von einer GmbH ein den Beschränkungen des Ausgleichsleistungsgesetzes unterliegendes Forstgut zum Preis von knapp 850.000 Euro erworben, zu dessen Finanzierung er ein Privatdarlehen in ähnlicher Größe aufnahm. Um dem Schuldner das zugesagte Darlehen gewähren zu können, hatte der Darlehensgeber seinerseits mit der klagenden Bank ein Refinanzierungsdarlehen mit der bewussten Summe vereinbart. Das Darlehen umfasste die Verpflichtung des Darlehensgebers, der Klägerin zur Sicherung des Refinanzierungsdarlehens und anderer Verbindlichkeiten eine vollstreckbare Grundschuld an dem vom Schuldner gekauften Forstgut in Höhe des Kaufpreises zu verschaffen.

Der Schuldner trat der Klägerin darauf zur Sicherung des Refinanzierungsdarlehens sämtliche Ansprüche ab, die ihm bei Aufhebung oder Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages zustanden, insbesondere den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Ferner vereinbarten der Schuldner und die Klägerin, dass die Grundschuld der Klägerin auf dem vom Schuldner gekauften Forstgut deren Anspruch aus dem Refinanzierungsdarlehen sichern sollte.

Dieser Grundschuld ging eine für die B. eingetragene Rückauflassungsvormerkung im Rang vor. Die Klägerin überwies den Kaufpreis an die Bank und zeigte ihr die Abtretung der Ansprüche des Schuldners aus einem etwaigen Rückabwicklungsverhältnis an. Dann jedoch trat die Bank vom Grundstückskaufvertrag zurück. Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht darauf das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der wenige Tage später verstarb, und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Das Verfahren wurde als Nachlassinsolvenzverfahren fortgeführt. Die Bank und der Beklagte vereinbarten in der Folge, den Grundstückskaufvertrag infolge des beiderseits als wirksam angesehenen Rücktritts rückabzuwickeln. Die Bank zog vom Kaufpreis eine Vertragsstrafe und eine Entschädigung für Übermaßnutzung ab; den Restbetrag von knapp 700.000 Euro zahlte sie aus. Die Klägerin verlangt darauf diese Summe vom Beklagten heraus. Der BGH entschied den Streit in letzter Instanz:

“1. Zieht der Verwalter eine vom Schuldner sicherungshalber abgetretene Forderung ein, ohne dass der Schuldner für die gesicherte Verbindlichkeit persönlich haftet, ist der Gläubiger aus dem eingezogenen Betrag nur dann unverzüglich zu befriedigen, wenn die Sicherheit auch ohne die Insolvenz verwertungsreif gewesen wäre. Steht dieser Umstand noch nicht fest, so ist der möglicherweise dem Gläubiger verbleibende Betrag bei der Verteilung zurückzubehalten.

2. Hat der Schuldner an einem von ihm erworbenen Grundstück einem Gläubiger eine dem vorgemerkten Rückübertragungsanspruch des Grundstücksverkäufers nachrangige Grundschuld bewilligt und dem Gläubiger auch den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung abgetreten, so beurteilt sich die Anfechtbarkeit dieser Rechtshandlungen nach dem Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung, nicht nach dem des Rücktritts vom Kaufvertrag.”

BGH, Az.: IX ZR 194/07