(ip/RVR) Veräußert der Insolvenzverwalter einen Gegenstand nach § 166 Abs. 1 InsO, an dem ein Absonderungsrecht besteht, so bedarf es regelmäßig keiner zweiten Mitteilung der Veräußerungsabsicht (vergleiche § 168 Abs. 1 InsO) an den aussonderungsberechtigten Gläubiger, wenn dieser Gläubiger zwar nach § 168 Abs. 3 Satz 1 InsO den Gegenstand selbst übernehmen wollte, der Erwerber aber ein verbessertes Angebot vorlegte. Der Insolvenzverwalter wird dadurch nicht schadenseratzpflichtig nach § 60 Abs. 1 InsO.

Vorschriften: §§ 60 Abs. 1, 168 Abs. 1 und 3 InsO

Dies entschied der Bundesgerichtshof in einer Nichtzulassungsbeschwerde der Revision im April diesen Jahres.

Klägerin des Rechtsstreites war die Sicherungseigentümerin des streitbefangenen Gegenstandes. Ihr stand ein Absonderungsrecht an dem Gegenstande zu, welcher der beklagte Insolvenzverwalter freihändig veräußern wollte (§ 166 Abs. 1 InsO) und dies der Klägerin mitteilte (§ 168 Abs. 1 InsO), worauf sie selbst den Gegenstand nach § 168 Abs. 3 Satz 1 InsO übernehmen wollte. Nachdem der Interessent ein über dem Angebot der Klägerin liegendes, verbessertes Angebot vorlegte, veräußerte der Verwalter den Gegenstand an den Interessenten ohne weitere Mitteilung an die Klägerin. Die Vorinstanzen entschieden, dass er dazu auch nicht verpflichtet war, was der IX. Senat bestätigte.

Der Insolvenzverwalter handle nicht pflichtwidrig in Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO, weil ihn in der geschilderten Situation keine Pflicht zu einer zweiten Mitteilung treffe. Nach fast allgemeiner Meinung sei Sinn und Zweck der in § 168 Abs. 1 Satz 1 InsO normierten Mitteilungspflicht lediglich, „das Interesse des absonderungsberechtigten Gläubigers zu wahren, eine Veräußerung der Sache unter Wert zu verhindern und einen möglichst hohen, der gesicherten Forderung nahe kommenden Verwertungserlös zu erzielen“ (Randzeichen 3 der Entscheidung) - nicht jedoch, dass der Gläubiger mit dem Dritten in einen Wettstreit um einen möglichst vorteilhaften Erwerb des Gegenstandes treten könne. Das Ziel der Vorschrift sei mit einer einmaligen Mitteilung zu erreichen.

Die Frage, ob die Schadensersatzpflicht des Verwalters im Falle einer Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 InsO nach Abs. 2 derselben Vorschrift zu begrenzen sei, ließ der BGH hingegen ausdrücklich offen.

BGH vom 22.04.2010, Az. IX ZR 208/08


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