(IP) Im vorliegenden Verfahren ging es um schlecht gesicherte Wohnungsbauförderungsanträge, die zwar bewilligt, aber letztlich nicht getilgt werden konnten und zur Zwangsversteigerung der betreffenden Immobilien führten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW entschied dazu mit Leitsatz.

„1. Für die Frage, ob die Bewilligungsbehörde für Wohnungsbauförderung erteilte Weisungen nicht beachtet hat (§ 12 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW), hier nach den Wohnraumförderungsbestimmungen die Verpflichtung zur Einholung von Selbstauskünften und Schufa-Mitteilungen, bemisst sich nicht danach, ob irgendwelche Auskünfte eingeholt werden, sondern danach, ob die Kreditverbindlichkeiten realistisch abbildende Auskünfte eingeholt werden. Widersprechen sich die Auskünfte, muss dies aufgeklärt werden.
2. Die NRW.Bank trägt als Kreditgeberin das mit jeder Kreditgewährung verbundene Ausfallrisiko. Das gilt aber nur, wenn die Kreditgewährung auf einer Förderzusage der Bewilligungsbehörde beruht, die weisungsgemäß bearbeitet wurde, denn die Weisungen sollen insbesondere sicherstellen, dass nur an leistungsfähige und zuverlässige Förderempfänger Kredite vergeben werden.“

In der Selbstauskunft der Förderempfänger, eines Ehepaars, waren von denen unter "Laufende Zahlungsverpflichtungen“ keine Kredite erwähnt worden. Allerdings war ein Teil des Formulars an dieser Stelle ausgefüllt gewesen, der Text jedoch mit weißer Löschfarbe getilgt worden. In der Schufa-Mitteilung für den Ehemann wurde aber ein Kredit über knapp 30.000,- Euro ausgewiesen, der erledigt worden sei. Weiter wurden diverse Kreditmitverpflichtungen erwähnt, die ebenfalls erledigt worden seien.

Die beklagte Bank meinte, sie habe durch die Einholung von Selbstauskünften und der Schufa-Mitteilungen die Weisungen aus den Wohnraumförderungsbestimmungen erfüllt. Dagegen argumentierte das OVG, es komme für die Erfüllung der Verpflichtung aus der Verwaltungsvorschrift, eine Selbstauskunft und Schufa-Mitteilungen zu den Zahlungsverpflichtungen einzuholen, nicht darauf an, dass irgendwelche Auskünfte eingeholt werden, sondern darauf, dass für die Kreditverbindlichkeiten realistische Auskünfte eingeholt werden. Widersprächen sich die Auskünfte, müsse dies aufgeklärt werden.

Insofern erwiesen sich die Angaben in den Selbstauskünften - bezogen auf den Zeitpunkt des jeweiligen Ausstellungsdatums - als falsch, so die Richter. Es hätte ermittelt werden müssen, warum Kreditverbindlichkeiten nicht angegeben wurden, obwohl solche nach den Schufa-Mitteilungen bestanden. Die Beklagte durfte die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nicht nach Nr. 1.5.3 WFB unterstellen, da angesichts der Widersprüchlichkeit von Selbstauskünften und Schufa-Mitteilungen die Tragbarkeit der Belastung nicht gesichert erschien. Der Umstand, dass sich bei weiteren Ermittlungen die Selbstauskünfte im Zeitpunkt ihrer Einreichung entsprechend der Schufa-Mitteilungen möglicherweise als richtig herausstellen könnten, rechtfertigt es nicht, die Tatsache auf sich beruhen zu lassen, dass die Selbstauskünfte bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung nach den Schufa-Mitteilungen falsch waren. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Tatsache, die geeignet sei, die Gewissenhaftigkeit und Redlichkeit des Bauherrn und damit seine Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 14 A 516/19

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