(IM) Hinsichtlich etwaiger Beseitigung von Streugut durch den dafür Verantwortlichen hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Leitsatz entschieden.

„1. Vom Streupflichtigen kann nicht verlangt werden, dass er das von ihm pflichtgemäß ausgebrachte Streugut (hier Splitt-Salz-Gemisch) gleich nach jeder Verwendung wieder von der Straße beseitigt.
2. Ein als Streugut aufgebrachtes Splitt-Salz-Gemisch ist gerade bei Fußwegen sehr gebräuchlich und dient auch dazu, präventiv die von künftigen Schneefällen und Eisbildungen ausgehenden Gefahren zu mindern.
3. Die Auswahl eines geeigneten Streumittels steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verkehrssicherungspflichtigen.“

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen eines Sturzes auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hatte behauptet, bei einem Abbiegevorgang mit ihrem Fahrrad gestützt zu sein. Sie sei dabei auf einem für Fahrräder zugelassenen Gehweg gefahren und habe beabsichtigt, über einen Überquerungsabschnitt abzubiegen.

An diesem Tag hätten normale Witterung ohne Frost und einwandfreie Fahrbahnbedingungen geherrscht. An der Unfallstelle seien Streurückstände nicht beseitigt worden. Zum Unfallzeitpunkt habe die Beklagte bereits nicht mehr gestreut, sondern den übrigen Weg andernorts schon vom vorhandenen Streugut geräumt. Aufgrund der dort noch vorhandenen Streurückstände sei sie gerutscht und gestürzt. Bei dem Sturz habe sie sich mit dem linken Arm abgestützt, wodurch ein Bruch der linken Hand eingetreten sei.

Deswegen hatte sie geklagt.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Schleswig, Az.: 7 U 25/19

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