(IP) In seinem Urteil vom 22.10.2019 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden: Bleirohre im Haus stellen einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Der Hausverkäufer*in muss darüber aufklären, dass im Haus Bleirohre verbaut sind. Unabhängig davon, ob bereits ein akuter Sanierungsbedarf vorliege oder nicht.

Im vorliegenden Fall stellte der Käufer eines Mehrfamilienhauses im Jahre 2016 fest, dass in seiner neu erworbenen Immobilie aus dem Baujahr 1955 Bleirohre verbaut waren. Obwohl dies zum Zeitpunkt der Hauserrichtung in den 50er Jahren durchaus üblich war, ging der Käufer von einer Mangelhaftigkeit aus und verlangte daraufhin von der Hausverkäuferin die Kostenerstattung für den Austausch der Bleirohre in Höhe von fast 55.000 EUR. Die Hausverkäuferin weigerte sich, woraufhin es zur Klage des Käufers am Landgericht Duisburg kam. Das Landgericht entsprach der Klage. Dagegen legte die beklagte Hausverkäuferin am Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung ein.

Das OLG Düsseldorf bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts. Ein mit Bleirohren versehenes Haus sei mit einem Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet – unabhängig vom Baujahr des Gebäudes. Blei gehöre zu den Umweltgiften, die zu einer chronischen Gesundheitsgefährdung führen können. Ein mit Bleirohren verbautes Gebäude weise nicht die übliche Beschaffenheit auf, schon wegen des Risikos eines bevorstehenden Austauschs der Rohre und der damit verbundenen Wertminderung. Auch die Gefahr einer öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme bei Überschreitung der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung sei zu berücksichtigen. Dabei sei es nach Auffassung des OLG Düsseldorf auch nicht relevant, ob die Grenzwerte bereits überschritten und eine realistische Gefahr durch die Bleirohre ausgehe. Da seit Jahren die Grenzwerte zu Erhaltungsmaßnahmen kontinuierlich herabgesetzt werden, sei mit einem Verstoß gegen die Verordnung in Zukunft zu rechnen. Somit liege ein Sachmangel vor.

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