(IP) Hinsichtlich Löschung einer Grundschuld bei Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Im Falle der Gesamtberechtigung an einer Grundschuld ist jeder Gläubiger nur zusammen mit den anderen verfügungsbefugt nach § 875 Abs. 1 BGB und damit auch bewilligungsbefugt nach § 19 GBO.“

Die Beschwerdeführerin hatte im Zwangsversteigerungsverfahren Grundbesitz erstanden, war aber noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Ursprünglich waren die damaligen Eheleute Miteigentümer des Grundstücks und im Grundbuch eingetragen, eine davon allerdings unter ihrem ehemaligen Ehenamen. Dann bestellten sie eine Grundschuld ohne Brief, die auch eingetragen wurde. Darauf wurde über das Vermögen eines der Beiden das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt – und die betreffende Bank erklärte den Verzicht auf die Grundschuld.

In der Folge bewilligte die eine ehemaligen Eigentümerin unter ihrem alten Namen, den sie nach ihrer Scheidung wieder angenommen hatte, in ihrer Eigenschaft als bis zum Zuschlag eingetragene Miteigentümerin die Löschung der Grundschuld, und beantragte diese unter Beifügung des Zuschlagsbeschlusses und der Löschungsbewilligung des 2. Partners.

Mit Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt darauf u.a. das Fehlen der Zustimmung des ehemaligen Eigentümers und des Nachweises der Namensänderung beanstandet. Zur Begründung erwähnte es, durch den Verzicht werde die Grundschuld Eigentümerrecht und durch den Zuschlag wieder Fremdrecht der ehemaligen Eigentümer. Sie gehe nur dann auf den neuen Eigentümer über, wenn der Verzicht nach dem Zuschlag ins Grundbuch eingetragen werde.

Gegen die Zwischenverfügung hatte die Beschwerdeführerin dann Beschwerde eingelegt.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 34 Wx 316/19

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