(IP) Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldforderungen im Zusammenhang von Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung hat das Verwaltungsgericht (VG) München entschieden.

„Für die Vollstreckung von Geldforderungen - wie hier aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses - findet gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Vorschrift des § 3 VwVG Anwendung. Einer Vollstreckungsanordnung … seitens der Behörde, die den Anspruch geltend macht, bedarf es jedoch nicht … Diese wird nur für erforderlich gehalten, wenn die Behörde kraft der ihr zustehenden Verwaltungsbefugnis selbst die Vollstreckung durchführt. Hier hingegen handelt es sich um die Vollstreckung aus einer mit der besonderen Rechtsgarantie des gerichtlichen Verfahrens von der dritten Gewalt ausdrücklich titulierten Forderung. Der Erlass einer Vollstreckungsanordnung würde ferner einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten, der in der besonderen Situation der Vollstreckung aus gerichtlichen Titeln rechtstaatlich nicht geboten ist … Ausreichend ist daher der hier vorliegende Antrag der Vollstreckungsgläubigerin an das Verwaltungsgericht auf Durchführung der Zwangsvollstreckung, mit dem das Ob, der Umfang und die Art der Vollstreckung bestimmt werden muss und hier auch bestimmt ist.“

Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin war eine Gemeinde und begehrte die Zwangsvollstreckung, gegebenenfalls die Zwangsversteigerung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner. In einer Verwaltungsstreitsache wurden die der Vollstreckungsgläubigerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts festgesetzt.

Darauf beantragte die Vollstreckungsgläubigerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen dieser festgesetzten Kosten. Die Antragsgegner hatten sich zu dem zugestellten Antrag inhaltlich nicht geäußert. Das Gericht hatte sie darauf aufgefordert, den Zahlungsrückstand an die Vollstreckungsgläubigerin zu begleichen und dem Gericht hiervon Mitteilung zu machen. Nach fristlosem Ablauf werde eine Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren ergehen. Eine Mitteilung über geleistete Zahlungen erfolgte nicht.
So klagte die Gemeinde und versuchte das Verfahren einzuleiten.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG München, Az.: M 1 V 19.4181

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