(IP) Hinsichtlich erforderlicher Kriterien eines „Fachanwalts für Insolvenzrecht“ hat der Bundesgerichtshof in einem Standesverfahren, den angestrebten Titel "Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht" betreffend, geurteilt.

„Der Vergleich des Klägers mit dem Fachanwalt für Insolvenzrecht geht fehl. Zum einen ist den praktischen Anforderungen an den Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, die die Anforderungen an den Fachanwalt für Insolvenzrecht prägende Unterscheidung zwischen eröffneten Insolvenzverfahren, in denen eine Bestellung zum Insolvenzverwalter erfolgt ist, und sonstigen Fällen, bei denen gerade nicht zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren unterschieden wird, schon im Ausgangspunkt fremd. Zum anderen müssen die Anforderungen an den Fachanwalt für Insolvenzrecht in ihrer Ausgestaltung auf Besonderheiten Rücksicht nehmen, die nur diesem Rechtsgebiet immanent sind (etwa die Abhängigkeit eines Bewerbers von einer Bestellung zum Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht ... Aus dem Erfordernis einer verhältnismäßig niedrigen Anzahl von Insolvenzverwalterbestellungen im Bereich des Fachanwalts für Insolvenzrecht können daher keine Rückschlüsse auf die Bewertung von Zwangsverwalterbestellungen im Rahmen des Fachanwalts für Miet- und Wohnungseigentumsrecht gezogen werden.“

Der Kläger war seit Jahrzehnten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er beantragte dann bei der beklagten Rechtsanwaltskammer die Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht". Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da es dem Kläger nicht gelungen sei, das erforderliche Mindestquorum an gerichtlichen Verfahren nachzuweisen. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: AnwZ (Brfg) 74/18

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